RS Vwgh 1992/9/8 89/14/0014

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §127 Abs1;
BewG 1955 §68 Abs5;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige unbestrittenermaßen keine Wareneingangsbücher geführt, sind diese nicht "geeignet, eine Nachvollziehung der Umsätze durchzuführen". Mit der bloßen Behauptung, die Kritik des Prüfers an den geführten Spesenverteilern sei ungerechtfertigt, vermag der Abgabepflichtige nicht darzutun, diese hätten die von ihm iSd § 127 BAO zu führenden Wareneingangsbücher ersetzt. Wenn auch Abgabepflichtige zum Zweck der Gewinnermittlung keine Forderungsaufstellungen führen muß, so müssen jedoch derartige Aufzeichnungen auf Grund der abgegebenen Erklärungen betreffend die Einheitswerte des Betriebsvermögens vorhanden sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140014.X07

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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