RS Vwgh 1992/9/14 91/15/0135

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0185/77 E 13. September 1977 VwSlg 5155 F/1977; RS 1

Stammrechtssatz

Gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, daß eine Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gilt, kann mit Aussicht auf Erfolg Berufung nur eingelegt werden, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel isd § 250 Abs 1 BAO aufgewiesen hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150135.X04

Im RIS seit

14.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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