RS Vwgh 1992/9/14 92/15/0057

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinn des § 36 Abs 2 VwGG hin eine Gegenschrift erstattet, steht ihr ungeachtet des Umstandes, daß bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar war, daß sie ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt hat, Kostenersatz zu.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150057.X01

Im RIS seit

14.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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