RS Vwgh 1992/9/14 92/15/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs2;
BAO §244;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §74 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/04/23 92/15/0050 1

Stammrechtssatz

Verfügungen oder Bescheide, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, können auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof für sich bekämpft werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150137.X01

Im RIS seit

14.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten