RS Vwgh 1992/9/15 88/04/0182

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/10 Handelsabkommen

Norm

Accordino 1957 Art3 Abs2;
AccordinoDV Tirol Vorarlberg 1958;
BAO §1 lita;
BAO §291;
BAO §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg zur Erlassung eines Bescheides über die Einfuhr von Weizenmehl geht auf die durch Art III Abs 2 zweiter Satz des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 125/1957 (im folgenden kurz Accordino genannt), zurück. Danach ist für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente österreichischerseits die FLD Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig. Eine solche Delegierung enthält die Verordnung der FLD Innsbruck vom 12. Februar 1958, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 37/1958, vom 14. Februar 1958.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040182.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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