RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0057

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/04/0217 5

Stammrechtssatz

Unter einer " Anlage " iSd § 18 Abs 5 OÖ ROG ist unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der OÖ BauO alles zu verstehen, was angelegt wurde, d.h. durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern deckt sich aber auch der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 mit dem der " Anlage " im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs 5 OÖ ROG. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland ua nur solche " Anlagen " errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs 2 bis 4) dienen. Daraus folgt aber die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken dienender Anlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040057.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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