RS Vwgh 1992/9/15 91/04/0315

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Als Rechte, welche ein Nachbar in einer Beschwerde gegen einen im Genehmigungsverfahren nach den §§ 353 ff GewO 1973 ergangenen Bescheid als verletzt geltend machen kann, kommen nach Maßgabe der in den betreffenden Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen und Berufungsanträge die in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehenen NACHBARRECHTE in Betracht. Soweit nun das Beschwerdevorbringen dahin geht, im Umkreis von 20 m von der zu errichtenden Anlage seien Wohnhäuser gelegen, und daran Verfahrensrügen geknüpft werden, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern dadurch die Beschwerdeführer - und zwar sie selbst - als Nachbarn (bezogen auf dieses Beschwerdevorbringen) in ihren Rechten verletzt sein konnten (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0275).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040315.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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