RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0050

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §94 Z74;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im Spruchteil nach § 44a Z 1 VStG wurde zwar festgestellt, daß der Beschuldigte nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk "Spengler" im Sinne des § 94 Z 74 GewO 1973 gewesen sei. Diese Aussage über den Nichtbesitz einer solchen Gewerbeberechtigung sagt allerdings über das Verhalten des Beschuldigten zur angenommenen Tatzeit nichts aus. Was dieses Verhalten anlangt, wurde in dem im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldspruch festgestellt, der Beschuldigte habe an einem bestimmten Fahrzeug Spenglerarbeiten durchgeführt. Daß es sich um eine die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufweisende Durchführung von Spenglerarbeiten gehandelt habe, wurde im Spruchteil nach § 44a Z 1 VStG nicht festgestellt. Solcherart fehlt es an der Feststellung eines notwendigen Sachverhaltselementes, dessen Vorliegen Voraussetzung für die Subsumtion unter die Strafnorm des § 366 Abs 1 GewO 1973 gewesen wäre.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040050.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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