RS Vwgh 1992/9/15 92/05/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs2;
VStG §45 Abs2;
VStG §52;

Rechtssatz

Einem Schreiben, mit welchem einem Besch mitgeteilt wird, daß ein gegen ihn gelaufenes Strafverfahren eingestellt wurde, kommt Bescheidcharakter zu (Hinweis E 24.2.1977, 2625/76, VwSlg 9260 A/1977). Aus der Einstellung des Verfahrens erwächst die Rechtswirkung, daß von der Durchführung des Strafverfahrens in der Folge abgesehen werden muß (Hinweis E 25.6.1986, 85/03/0182), wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß iSd § 52 VStG innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG die Wiederaufnahme dieses durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens verfügt worden ist. Ein nach der Einstellung des Strafverfahrens dennoch erlassenes erstinstanzliches Straferkenntnis ist von der Rechtsmittelbehörde ersatzlos aufzuheben.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050079.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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