RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GewO 1973 §28 idF 1988/399;
GewO 1973 §346 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §346 Abs1 Z2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Rechtssatz

Der Bf macht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" geltend. Da nach § 346 Abs 1 Z 2 GewO 1973 in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs 1 bis 5 und 7) für die - wie das Gastgewerbe - nicht von der Z 1 des § 346 Abs 1 erfaßten konzessionierten Gewerbe der Landeshauptmann zuständig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof demgemäß davon auszugehen, daß sich die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark richtet (Hinweis E 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986). Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht gegen den BMW als oberste Behörde richtet, war sie gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040153.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten