RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §75 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 91/04/0004 4 (hier: daß eine Vermietung möglicherweise mangels Kostendeckung nicht wirtschaftlich ist, bedeutet keine Unverwertbarkeit des Objektes, sondern lediglich eine im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht beachtliche Minderung des Verkehrswertes).

Stammrechtssatz

§ 74 Abs 2 Z 1 iVm § 75 Abs 1 GewO 1973 sieht im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor (Hinweis E 20.10.1976, 137/71). Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sachnutzung) Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040099.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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