RS Vwgh 1992/9/15 92/05/0096

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §35 Abs2;
Basler Übk Gefährliche Abfälle;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den EB zu der den Entwurf des AWG 1990 betreffenden RegV, 1274 BlgNR, XVII GP, ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei der Erlassung des § 35 AWG 1990 schon den Bestimmungen des - von Österreich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht ratifizierten - Übereinkommens von Basel über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Rechnung tragen wollte, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie sich bei der Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffes "umweltgerechte Behandlung" auf Art 2 Z 8 dieser Konvention gestützt hat, wonach "umweltgerechte Behandlung von Sonderabfällen und anderen Abfällen" den Einsatz sämtlicher durchführbarer Maßnahmen bezeichnet, damit die genannten Abfälle so behandelt werden, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt von nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, geschützt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050096.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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