RS Vwgh 1992/9/15 92/05/0096

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;
Basler Übk Gefährliche Abfälle;

Rechtssatz

Daß es bei der Verbrennung der den Gegenstand des Ausfuhransuchens bildenden Abfälle (hier aus der Pflanzenschutzproduktion) in der in Rede stehenden ausländischen Anlage nicht zur Bildung von Dioxinen kommt, also keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu befürchten ist, kann nicht allein auf den im Sachverständigenbeweis gegebenen Hinweis auf das Ergebnis von Dioxinuntersuchungen in der Abluft bei einer anderen technischen gleichen Anlage gestützt werden.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050096.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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