RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0105

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §57a Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/04/0107 E 15. September 1992 92/04/0108 E 15. September 1992

Rechtssatz

Ein "Streitfall" nach § 42 Abs 4 HKG hat eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand (Hinweis E 27.5.1986, 85/04/0098). Ein Streitfall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist. Daß es sich um einen "Streitfall" dieser Art auch in Ansehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 4 zweiter Satz HKG handelt, ergibt sich in Ansehung der Feststellung einer Grundumlagenverpflichtung insbesondere auch aus einer systematsichen Betrachtungsweise dieser Bestimmung mit der des § 57a Abs 4 zweiter Satz HKG, wonach die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel obliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040105.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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