RS Vwgh 1992/9/15 88/04/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/10 Handelsabkommen

Norm

Accordino 1957 Art3 Abs2;
AccordinoDV Tirol Vorarlberg 1958;
BAO §1 lita;
BAO §291;
BAO §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidet der Landeshauptmann auf Grund einer nach Art III Abs 2 zweiter Satz des Accordino erlassenen DelegierungsVO der FLD über einen Antrag auf Einfuhr von Weizenmehl, wird er als von der FLD delegierte Behörde tätig. In solchen Fällen richtet sich der Instanzenzug nach den für die delegierende Behörde maßgebenden Vorschriften. Die Finanzlandesdirektion hat bei der Vollziehung des Accordino - einer zollrechtlichen Vorschrift - die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der hier maßgeblichen Fassung, anzuwenden (§ 1 lit. a BAO). Nach § 291 BAO ist - unter anderem - gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz (das sind gemäß § 74 BAO die Finanzlandesdirektionen) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Hinweis auf VfGH 1. März 1990, B 933/88 und die dort zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Delegierung Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040182.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten