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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
FremdenverkehrsG Tir 1979 §40;Rechtssatz
Durch die zwangsweise Einräumung von Benützungsrechten, wie sie in § 43 Tir TourismusG 1991 geregelt ist bzw bis zu dessen Inkrafttreten in § 40 Tir FremdenverkehrsG 1979 geregelt war, wird durch behördliche Anordnung zwischen dem Enteigneten und dem durch die Enteignung Begünstigten ein Rechtsverhältnis geschaffen, das durch die nach der Art der eingeräumten Benützungsrechte in Betracht kommenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt wird. Soweit das Gesetz nicht abweichende Regelungen trifft, sind daher zufolge § 1 JN für Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040069.X02Im RIS seit
11.07.2001