RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0069

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

FremdenverkehrsG Tir 1979 §40;
JN §1;
LStG Tir 1989 §73;
TourismusG Tir 1991 §43;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die zwangsweise Einräumung von Benützungsrechten, wie sie in § 43 Tir TourismusG 1991 geregelt ist bzw bis zu dessen Inkrafttreten in § 40 Tir FremdenverkehrsG 1979 geregelt war, wird durch behördliche Anordnung zwischen dem Enteigneten und dem durch die Enteignung Begünstigten ein Rechtsverhältnis geschaffen, das durch die nach der Art der eingeräumten Benützungsrechte in Betracht kommenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften bestimmt wird. Soweit das Gesetz nicht abweichende Regelungen trifft, sind daher zufolge § 1 JN für Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040069.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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