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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
In der vom Ayslwerber behaupteten, ihn selbst betreffenden Arbeitslosigkeit, die bereits seit der Ableistung seines Militärdienstes angedauert hat (seit 1988), ohne daß der Asylwerber schon zu einem früheren Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hätte, ist schon deshalb keine relevante Verfolgungshandlung gelegen, weil der Asylwerber nicht glaubhaft gemacht hat, daß die bei ihm bestehende Situation auf konkrete, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegen ihn gerichtete Handlungen, die von staatlichen Stellen ausgegangen sind oder von diesen zumindest gebilligt wurden, zurückzuführen war (Jugoslawe albanischer Nationalität).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010187.X02Im RIS seit
16.09.1992