RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

In der vom Ayslwerber behaupteten, ihn selbst betreffenden Arbeitslosigkeit, die bereits seit der Ableistung seines Militärdienstes angedauert hat (seit 1988), ohne daß der Asylwerber schon zu einem früheren Zeitpunkt sein Heimatland verlassen hätte, ist schon deshalb keine relevante Verfolgungshandlung gelegen, weil der Asylwerber nicht glaubhaft gemacht hat, daß die bei ihm bestehende Situation auf konkrete, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegen ihn gerichtete Handlungen, die von staatlichen Stellen ausgegangen sind oder von diesen zumindest gebilligt wurden, zurückzuführen war (Jugoslawe albanischer Nationalität).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010187.X02

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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