RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §100 Abs1;
StVG §20 Abs2;
StVG §21 Abs1;
StVG §94 Abs3;

Rechtssatz

Intimkontakte zwischen Strafgefangenen und ihren jeweiligen Lebenspartnern im Rahmen eines Besuchs sind durch

§ 94 Abs 3 StVG von vorherein ausgeschlossen. Nach der Judikatur des OGH (der sich auch der VwGH anschließt) ist zwischen Vornahme einer Eheschließung und dem Vollzug der Ehe zu unterscheiden, und es steht nur der Eheschließung selbst die sich aus dem Wesen der Freiheitsstrafe ergebende grundsätzliche Abschließung des Strafgefangenen von der Außenwelt nicht entgegen, dem Vollzug hingegen schon (Hinweis E OGH vom 8.1.1976, 13 Os 186-188/75, EVBl 1976/210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010344.X02

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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