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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/01/0202 1Stammrechtssatz
Die Behauptung des Asylwerbes (Rumäne), nach dem Sturz des alten Regimes habe sich für ihn nichts geändert und er sei weiterhin unter Beobachtung gestanden und des öfteren von Securitatemännern, die seine Anwesenheit überprüft hätten, in seiner Wohnung aufgesucht worden, reicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, weil derartige Maßnahmen nicht jene Intensität erreichen, daß von einer Verfolgung im Sinne der Konvention, die eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage voraussetzt, gesprochen werden kann (Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0146, E 18.3.1992, 91/01/0192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010068.X03Im RIS seit
16.09.1992Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010