RS Vwgh 1992/9/16 88/13/0224

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §254;
BAO §288 Abs1;

Rechtssatz

Bringt der Spruch eines angefochtenen Bescheides durch Bezeichnung der Abgabenart und des Erhebungszeitraumes zweifelsfrei zum Ausdruck, über welche mit Berufung bekämpfte Abgabenansprüche entschieden wurde, liegt eine Mangelhaftigkeit auch dann nicht vor, wenn die Geschäftszahl und das Datum des erstinstanzlichen Bescheides im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht aufscheinen. Werden mit dem angefochtenen Bescheid keine zusätzlichen Abgabenschuldigkeiten festgesetzt, erübrigt sich auch ein Hinweis auf ein Fälligkeitsdatum, da die ursprüngliche Fälligkeit der betreffenden Abgaben durch das Berufungsverfahren nicht berührt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130224.X06

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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