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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010181.X04Im RIS seit
16.09.1992