Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der vom Asylwerber behauptete Umstand, daß er aus gesundheitlichen Gründen zum Wehrdienst nicht geeignet und demnach rechtswidrig einberufen worden sei, stellt für sich allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, betrifft er doch die Frage des Bestehens seiner gesetzlichen Wehrpflicht, der er grundsätzlich nachzukommen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß die Militärbehörden seines Heimatlandes trotz Kenntnis seiner Krankheit und daraus resultierender fehlender Wehrpflicht, jedoch im Hinblick auf seine politische Gesinnung auf einem von ihm zu erbringenden Militärdienst beharrten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010068.X05Im RIS seit
16.09.1992Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010