RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0068

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der vom Asylwerber behauptete Umstand, daß er aus gesundheitlichen Gründen zum Wehrdienst nicht geeignet und demnach rechtswidrig einberufen worden sei, stellt für sich allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, betrifft er doch die Frage des Bestehens seiner gesetzlichen Wehrpflicht, der er grundsätzlich nachzukommen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß die Militärbehörden seines Heimatlandes trotz Kenntnis seiner Krankheit und daraus resultierender fehlender Wehrpflicht, jedoch im Hinblick auf seine politische Gesinnung auf einem von ihm zu erbringenden Militärdienst beharrten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010068.X05

Im RIS seit

16.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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