RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0068

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0038 1

Stammrechtssatz

Die "Flucht" des Asylwerbers vor einem ihm drohenden Militärdienst (zB auch aus religiösen Gründen) stellt keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar; ebensowenig die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden (unter Umständen) auch strengen Bestrafung. Auch die Tatsache, daß im Heimatland des Asylwerbers ein Wehrersatzdienst bzw Zivildienst nicht eingerichtet ist, rechtfertigt seine Anerkennung als Flüchtling nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010068.X04

Im RIS seit

16.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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