RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0181

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Mit der Behauptung eines Asylwerbers, er hätte beruflich "keinerlei Aufstiegschancen" gehabt, weil er der ungarischen Minderheit in Rumänien angehört habe, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn er nicht dartun kann, daß Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden, die eine solche Intensität erreicht hätten, daß eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage damit verbunden und deshalb ein Verbleib im Heimatland unerträglich war (Hinweis E 20.5.1992, 91/01/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010181.X03

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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