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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Mit der Behauptung eines Asylwerbers, er hätte beruflich "keinerlei Aufstiegschancen" gehabt, weil er der ungarischen Minderheit in Rumänien angehört habe, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn er nicht dartun kann, daß Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden, die eine solche Intensität erreicht hätten, daß eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage damit verbunden und deshalb ein Verbleib im Heimatland unerträglich war (Hinweis E 20.5.1992, 91/01/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010181.X03Im RIS seit
16.09.1992