RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0558

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §45 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0559

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/13/0276 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (Hinweis E 9.6.1989, 88/17/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010558.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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