RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0522

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §7 Abs2;
AVG §37;

Rechtssatz

Da es für die Frage des Findens anderweitigen Schutzes nicht darauf ankommen kann, aus welchen Motiven ein Flüchtling das betreffende Drittland wieder verlassen hat und welche Angaben er in diesem Zusammenhang bei seiner Ersteinvernahme durch die österreichischen Behörden machte, ist eine nähere Befassung der belangten Behörde mit der Frage der Situation des Asylwerbers (hier aus Sri Lanka in Jugoslawien) unerläßlich. Der Umstand, daß sich im Reisedokument des Asylwerbers ein Einreisestempel (hier aus Jugoslawien) befindet, besagt nur, daß der Aufenthalt des Asylwerbers den jugoslawischen Behörden bekannt war, sagt aber noch nichts über die relevante Frage der Ablehnung des Aufenthaltes des Asylswerbers (hier) in Jugoslawien durch die dortigen Behörden bzw über die dem Asylwerber in Jugoslawien (bei Rückkehr) drohende Gefahr einer Abschiebung in sein Heimatland aus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010522.X03

Im RIS seit

16.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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