RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0068

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daß der Asylwerber vom KGB nach Kontakten mit westlichen Sportlern, sein Telefon abgehört und er gezwungen gewesen wurde, ein Papier zu unterschreiben, welches das Gespräch mit den Sportlern zum Inhalt gehabt habe, weil sich im Wohnort des Asylwerbers militärische Einrichtungen befanden, weshalb die Sportler beobachtet worden seien, läßt nicht erkennen, daß gegen den Asylwerber Verfolgungshandlungen iSd Konvention gesetzt wurden, die jenes Ausmaß erreichen, daß dadurch dem Asylwerber aus objektiver Sicht ein Aufenthalt in seinem Heimatland unerträglich geworden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010068.X01

Im RIS seit

16.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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