RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0575

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Legt der Bf innerhalb der gesetzten Frist nicht den Nachweis der (in der Beschwerde behaupteten Bevollmächtigung des namentlich Genannten, auf dessen weitere Vollmachtserteilung sich der Beschwerdevertreter (Rechtsanwalt) beruft, sondern eine an eine andere Person erteilte Vollmacht vor, ist die Beschwerde gem § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010575.X01

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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