RS Vwgh 1992/9/16 AW 92/12/0012

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versetzung - Ist die Versetzung des Antragstellers deshalb notwendig, weil das Armeekommando und damit die Abteilung, deren Leiter der Antragsteller gewesen war, aufgelöst worden ist und dieser sonst keinen Dienst mehr versehen habe können, so stellt dieser Umstand ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das dem Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG entgegensteht. Eine Interessenabwägung war daher nicht mehr vorzunehmen.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992120012.A01

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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