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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versetzung - Ist die Versetzung des Antragstellers deshalb notwendig, weil das Armeekommando und damit die Abteilung, deren Leiter der Antragsteller gewesen war, aufgelöst worden ist und dieser sonst keinen Dienst mehr versehen habe können, so stellt dieser Umstand ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das dem Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG entgegensteht. Eine Interessenabwägung war daher nicht mehr vorzunehmen.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992120012.A01Im RIS seit
16.09.1992