RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0544

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ergeben sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß den iranischen Behörden seine regimefeindlichen Aktionen bekannt geworden wären und ihm deshalb konkrete Maßnahmen gedroht hätten, und konnte der Asylwerber keinerlei Umstände dafür glaubhaft machen, daß aus objektiver Sicht gesagt werden könnte, sein weiterer Verbleib im Iran wäre unerträglich gewesen, was aber Voraussetzung für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft wäre (Hinweis E 13.11.1985, 85/01/0227), besteht kein Rechtanspruch, als Flüchtling anerkannt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010544.X01

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten