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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ergeben sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß den iranischen Behörden seine regimefeindlichen Aktionen bekannt geworden wären und ihm deshalb konkrete Maßnahmen gedroht hätten, und konnte der Asylwerber keinerlei Umstände dafür glaubhaft machen, daß aus objektiver Sicht gesagt werden könnte, sein weiterer Verbleib im Iran wäre unerträglich gewesen, was aber Voraussetzung für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft wäre (Hinweis E 13.11.1985, 85/01/0227), besteht kein Rechtanspruch, als Flüchtling anerkannt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010544.X01Im RIS seit
16.09.1992