RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0467

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §1 Abs1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §22 Abs2;
RAO 1868 §23;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH (Hinweis B 15.10.1984, 84/12/0119; 8.7.1954, 1659, 1660/54, VwSlg 3472 A/1954) stellen Beschlüsse des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer, mit denen einem Rechtsanwalt Aufträge im Rahmen der Standesaufsicht erteilt werden, keine Bescheide im Rechtssinn dar. Dem von einem derartigen Auftrag betroffenen Rechtsanwalt bleibt es nämlich unbenommen, die Rechtsgültigkeit der Weisung (auf seine Gefahr) in Frage zu stellen. Befolgt er den Auftrag nicht, so macht er sich dann, wenn es sich um eine rechtsgültige Anordnung handelt, eines Disziplinarverfahrens schuldig (Hinweis E 8.7.1954, 1659, 1660/54, VwSlg 3472 A/1954). Die Frage der Rechtsgültigkeit eines Auftrages ist dann durch die zuständige Disziplinarbehörde zu bewerten (hier: Weisung eine Vollmacht zurückzulegen).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010467.X01

Im RIS seit

21.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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