RS Vwgh 1992/9/16 92/01/0711

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
StVG §119;
StVG §120;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Strafgefangener gegen den Aufenthalt in einem bestimmten Haftraum Bedenken, so steht ihm nach hg Judikatur (Hinweis E 5.1.1986, 86/01/0091, VwSlg 12289 A/1986) dafür nur der Weg nach § 119, § 120 ff StVG, damit aber die Möglichkeit der Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Für eine erhobene Maßnahmenbeschwerde besteht von vornherein kein Raum.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010711.X02

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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