RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP9 C litb Anm12 litd;

Rechtssatz

Eine einheitliche Eintragung kann nicht in einen gebührenpflichtigen und einen gebührenbefreiten Teil aufgespalten werden; es kommt - wie im Steuerrecht - auf das maßgebende Überwiegen des begünstigten oder nichtbegünstigten Teiles an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160087.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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