RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0041

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

L66453 Landw Siedlungswesen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §15 idF 1967/077;
LSGG §4 Abs1;
LSGG §4 Abs2;
LSLG NÖ 1972 §4 Abs1;
LSLG NÖ 1972 §4 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß allein durch den Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 2 NÖ LSLG 1972 die Voraussetzungen des § 15 AgrVG erfüllt werden. Es muß eine Vermögensübertragung vorliegen, die zur Durchführung eines Verfahrens in Angelegenheiten des Siedlungswesens erforderlich ist (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0041). Die Vermögensübertragung durch Eintragung in das Grundbuch käme jedenfalls auch ohne Befassung der Argrabehörde zustande. Hingegen teilt bei einem Verfahren vor der Behörde die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160041.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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