RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0090

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art92 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der OGH zwar oberste Instanz in Zivilsachen und Strafsachen, diese Regelung stellt aber keine des Instanzenzuges dar, insbesondere nicht in dem Sinn, daß der OGH zur Entscheidung über alle Zivilsachen oder Strafsachen berufen wäre. Der einfache Gesetzgeber kann durchaus Begrenzungen des Instanzenzuges vornehmen, er darf nur nicht soweit gehen, den OGH als oberste Instanz bedeutungslos zu machen (Hinweis, Klecatsky - Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht 3, Wien 1982, S 458 E 2, und Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 7, Wien 1992, S 276, Randziffer 766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160090.X05

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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