RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0093

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
FinStrG §115;
FinStrG §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0075 E 11. September 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Entgegen der vom OGH vertretenen Auffassung sind VwGH und VfGH der Rechtsansicht, daß sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung die Verpflichtung der Finanzstrafbehörden ergibt, sich nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu begnügen. VwGH und VfGH verneinen daher die Bindung der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160093.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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