RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0094

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §726;
ABGB §799;
ABGB §805;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bekäme der Dritte oder bekämen die Dritten bei Erbausschlagung ohne jeden Beisatz ohnedies die ganze Erbportion, so liegt Abschlagung nach § 805 ABGB vor und kommt dem Beisatz "zugunsten"... nur die Bedeutung einer Motivierung zu (Hinweis OGH 18.5.1953, 3 Ob 271, 272/53, JBl 1954, S 174). Der VwGH ist daher auch auf dem Boden des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1992, 90/16/0167, nach wie vor der Auffassung, daß die "qualifizierte Erbausschlagung" zwar von der schlichten Ausschlagung der Erbschaft iSd § 805 ABGB zu unterscheiden, dieser aber die Ausschlagung zugunsten des Nächstberufenen (oder Nachberufenen - Substituten, Akkreszenzberechtigten, gesetzlich Nachberufenen, Legatar - Hinweis Welser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 1 Bd 2, Wien 1990, Randziffer 29 zu § 799, § 800) gleichzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160094.X04

Im RIS seit

17.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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