RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0099

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §80;
FinStrG §81;
FinStrG §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0231 2

Stammrechtssatz

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160099.X01

Im RIS seit

17.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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