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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/27 90/16/0096 2Stammrechtssatz
Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt grundsätzlich autonom durch die Ehegatten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Primär nach der Gestaltung in diesem Sinn bestimmen sich die den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse, und zwar nach Einkommen, Vermögen, Gesundheitszustand, sonstigen Sorgepflichten und umfassen neben Nahrung, Kleidung und Wohnung auch die übrigen Bedürfnisse wie die nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung (Hinweis E 7.9.1989, 88/16/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160088.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009