RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0085

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
BAO §307 Abs2;

Rechtssatz

§ 307 Abs 2 BAO gilt nicht für solche Verfahren, die nach aufsichtsbehördlicher Aufhebung auf Grund des Aufsichtsrechtes, also nach Aufhebung gemäß § 299 BAO ergehen; eine analoge Anwendung der Grundsätze des § 307 Abs 2 BAO über den Bereich der Wiederaufnahme des Verfahrens und der das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Sachbescheide hinaus wäre nämlich unzulässig (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch, Wien 1980, S 736 Abs 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160085.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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