RS Vwgh 1992/9/17 91/16/0090

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0065 3

Stammrechtssatz

Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des G zu gewährleisten (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160090.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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