RS Vwgh 1992/9/18 88/17/0124

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 1985 §15 Abs3 Z4;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs5;
VersteigerungsabgabeG Wr §1 Abs1 idF 1985/028;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 15 Abs 3 Z 4 FAG 1985 ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluß der Gemeindevertretung Abgaben von freiwilligen Feilbietungen auszuschreiben. Die Regelung des § 7 Abs 5 F-VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, die des § 8 Abs 5 F-VG den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sog "freie Beschlußrecht" zur Ausschreibung bzw Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen des freien Beschlußrechtes können die Gemeinden durch sogenannte SELBSTÄNDIGE Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie können sie nutzen (Hinweis E VfGH 10.10.1966, B 250/66, VfSlg 5359/1966).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170124.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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