RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0159

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §109 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Ort der Tat ist dafür wesentlich, ob die Verwaltungsübertretung als im Inland begangen iSd

§ 2 Abs 2 VStG angesehen werden kann. Die Feststellung des Tatortes des Führens des akademischen Grades ist für die Beurteilung der inländischen Strafbarkeit der Tathandlung von entscheidender Bedeutung. Das bloße Verfassen eines Schreibens, in dem der akademische Grad geführt wird, kann als solches den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 2 UOG nicht erfüllen. Wird ein solches Distanzdelikt durch einen Brief begangen, so ist als Tatort jener Ort anzusehen und gem § 44a Z 1 VStG im Bescheidspruch anzuführen, an dem der Brief zur Post gegeben wurde. Für die Beurteilung des Begehens der Tat ist das körperliche Verhalten des Täters maßgebend. Dieses wurde in dem Zeitpunkt abgeschlossen, als der Brief zur Post gegeben wurde (Hinweis E 5.2.1964, 453/62).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120159.X02

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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