RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0188

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs1;
LDG 1984 §48 Abs1;
LDG 1984 §48 Abs5;

Rechtssatz

Beruht die Leistungserbringung nicht auf einer Verpflichtung gem § 48 Abs 5 LDG 1984, so steht dem Lehrer (Leiter einer Volksschule, an der ein Schulversuch Tagesheimschule läuft) unter den Voraussetzungen des § 61 Abs 1 GehG iVm § 48 Abs 1 und Abs 5 LDG 1984 ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung zu (Hinweis E 27.1.1986, 85/12/0082). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt daher davon ab, ob der Lehrer die strittigen Mehrdienstleistungen (von denen die belangte Behörde feststellt, es habe sich dabei um Unterrichtserteilung gehandelt) auf Grund der genannten Verpflichtung des § 48 Abs 5 LDG 1984 erbracht hat (hier blieb durch die Behörde ungeklärt, ob der Lehrer zumindest in mittelbarer Vertretung tätig war, zur Erbringung der Mehrdienstleistung verpflichtet war oder ob er diese Mehrleistung "freiwillig" erbrachte (Hinweis E 8.4.1992, 91/12/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120188.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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