RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0167

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §13 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0027 E 22. Mai 1989 VwSlg 12925 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand erst mit formeller Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides eintritt, handelt die Berufungsbehörde rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beamten keine Folge gibt, obwohl die Ruhestandsversetzung im Bescheid erster Instanz zu einem früheren Tag als die Erlassung des Berufungsbescheides ausgesprochen worden war. Der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand wird unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft des Bescheides wirksam: 1. Wenn die oberste Dienstbehörde entscheiden hat, mit der Zustellung des Bescheides; 2. wenn die nachgeordnete Dienstbehörde entschieden hat und a) der Beamte auf ein Rechtsmittel verzichtet, mit der Abgabe der Verzichtserklärung; oder b) der Beamte kein Rechtsmittel ergreift, mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist; oder

c) das Rechtsmittel zurückzieht, mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120167.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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