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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
UOG 1975 §109 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Tatbild der dem Besch angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 2 UOG kommt es ausschließlich darauf an, daß ein akademischer Grad vom Täter unberechtigt geführt wird. Zur Konkretisierung des Tatbildes ist daher nach § 44 VStG die als erwiesen angenommene Tat nach TATORT und Tatzeit DER FÜHRUNG des akademischen Grades zu bezeichnen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120159.X01Im RIS seit
18.09.1992