RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0159

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §109 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Nach dem Tatbild der dem Besch angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 2 UOG kommt es ausschließlich darauf an, daß ein akademischer Grad vom Täter unberechtigt geführt wird. Zur Konkretisierung des Tatbildes ist daher nach § 44 VStG die als erwiesen angenommene Tat nach TATORT und Tatzeit DER FÜHRUNG des akademischen Grades zu bezeichnen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120159.X01

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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