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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2Stammrechtssatz
Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG besteht:
1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt
daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.
2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;
3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120009.X01Im RIS seit
16.11.2000