RS Vwgh 1992/9/18 88/12/0009

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1972/214;
GehG 1956 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0832/75 E 11. September 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG besteht:

1. Wenn der Beamte mit der Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung betraut ist; es genügt

daher nicht, wenn er nur in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist.

2. Der Beamte muß ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte tragen;

3. Die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, muß über dem Maß an Verantwortung liegen, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120009.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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