RS Vwgh 1992/9/18 91/12/0159

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

StGB §67 Abs2;
UOG 1975 §109 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem Tatbestand nach § 109 Abs 2 UOG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, dessen Tatbild durch ein bloßes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen ein Verbot) ohne Merkmale eines Erfolges gekennzeichnet ist (Hinweis E 15.4.1985, 84/10/0231). Wesentlich ist daher für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten, ob er im Inland ein Verhalten gesetzt hat, das in Ansehung des inkriminierten Briefes als Führung eines ausländischen akademischen Grades zu qualifizieren ist oder nicht. Zum gleichen Ergebnis führt auch die zu § 67 Abs 2 StGB entwickelte strafrechtliche Theorie. Diese Bestimmung stellt darauf ab, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wo der Erfolg eingetreten ist. Wurden Deliktshandlungen teils im Inland, teils im Ausland begangen, so ermöglicht es jede im Inland gelegene Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens, den Täter auch für den im Ausland liegenden Teil der Tat im Inland zu bestrafen. Diese Einheitstheorie gilt auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120159.X03

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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