RS Vwgh 1992/9/22 89/05/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 litc;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Durchführung einer Ersatzvornahme ist das zur Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages im Gesetz vorgesehene Mittel. Auch unter Berücksichtigung des Schonungsprinzipes gem § 2 Abs 1 VVG ist der Hinweis auf eine rechtskräftige Abbruchbewilligung verfehlt und kann der Verpflichtete der Behörde nicht Unverhältnismäßigkeit in der Auswahl ihrer Mittel vorwerfen, weil allein er es in der Hand hat, die Durchführung der Zwangsmaßnahme durch Ausübung der ihm bereits eingeräumten Berechtigung zu verhindern.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989050236.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten