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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art12 Abs2Beachte
Kundmachung LGBl. für Tirol 43/1985 am 21. Juni 1985Rechtssatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Amtes der Tir. Landesregierung vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll; bei Bestand einer ein Zusammenlegungsverfahren abschließenden V ist ein Antrag an die Agrarbehörde auf Ausführung des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes unzumutbar - Antragslegitimation gegebenArt139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der römisch fünf des Amtes der Tir. Landesregierung vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll; bei Bestand einer ein Zusammenlegungsverfahren abschließenden römisch fünf ist ein Antrag an die Agrarbehörde auf Ausführung des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes unzumutbar - Antragslegitimation gegeben
Tir. Flurverfassungs-LandesG; nach dem G aus 1952 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren können nach den Bestimmungen des G aus 1978 abgeschlossen werden; nach dem G aus 1952 gebildete Grundbesitzergemeinschaften können nach den für Zusammenlegungsgemeinschaften geltenden Bestimmungen des G aus 1978 aufgelöst werden
V des Amts der Tir. Landesregierung vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll; wesentliche und evidente Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse vom Zusammenlegungsplan, die auf ein Versehen der Agrarbehörde bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes zurückgehen - gesetzliche Voraussetzungen für den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens und die Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht erfülltrömisch fünf des Amts der Tir. Landesregierung vom 2. Juni 1982 über den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens für die landwirtschaftlichen Grundstücke von Kleinsöll; wesentliche und evidente Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse vom Zusammenlegungsplan, die auf ein Versehen der Agrarbehörde bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes zurückgehen - gesetzliche Voraussetzungen für den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens und die Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht erfüllt
Schlagworte
Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Behördenzuständigkeit, VfGH / Individualantrag, Rechtsüberleitung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V2.1983Dokumentnummer
JFR_10149774_83V00002_01